BFH - Urteil vom 08.03.2022
VI R 33/19
Normen:
InsO § 259b; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 240
BB 2022, 1622
BFH/NV 2022, 1001
DB 2022, 1876
DStRE 2022, 939
DZWIR 2023, 218
NZI 2022, 752
NZI 2022, 768
ZIP 2022, 1663
ZInsO 2022, 1641
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2623/15

Wirksamkeit eines Haftungs- und NachforderungsbescheidsKein Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch ein Insolvenzplanverfahren

BFH, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen VI R 33/19

DRsp Nr. 2022/9904

Wirksamkeit eines Haftungs– und Nachforderungsbescheids Kein Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch ein Insolvenzplanverfahren

1. Wird das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, kann das FA Lohnsteuer, die es nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, als Nachzügler im Wege eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids innerhalb der Frist des § 259b InsO festsetzen. 2. Dem FA ist kein Verschulden an der Nichtanmeldung von Steuer- und Haftungsansprüchen zur Insolvenztabelle anzulasten, wenn es die Kenntnis vom Bestehen der Ansprüche erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlangt. 3. Die (teilweise) Befreiung des Insolvenzschuldners von seinen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan berührt nur die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, weshalb das FA bei deren Festsetzung nicht auf die Insolvenzquote beschränkt ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.06.2019 – 1 K 2623/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

InsO § 259b; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.