Wirksamkeit eines Konkurseröffnungsbeschlusses bei örtlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts; Anfechtung der Tilgung eines Überziehungskredits
BGH, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen IX ZR 99/97
DRsp Nr. 1998/3345
Wirksamkeit eines Konkurseröffnungsbeschlusses bei örtlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts; Anfechtung der Tilgung eines Überziehungskredits
»1. a) Ein Konkurseröffnungsbeschluß ist auch dann wirksam, wenn das Amtsgericht dafür örtlich nicht zuständig war und das an sich zuständige Gericht über die Eröffnung nach der Gesamtvollstreckungsordnung hätte entscheiden müssen.b) Verneint das Amtsgericht, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt wurde, seine örtliche Zuständigkeit und verweist es die Sache deshalb an das Gericht eines Bundeslandes, in dem statt der Gesamtvollstreckungsordnung die Konkursordnung gilt, so können die Beteiligten diesen Beschluß mit der sofortigen Beschwerde anfechten.c) Ist ein Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet, so richten sich alle Rechtswirkungen ausschließlich nach dem Gesetz, auf das sich der Eröffnungsbeschluß gründet.2. Zur Frage, ob die Tilgung eines Überziehungskredits eine kongruente Deckung darstellt.«