BGH - Urteil vom 22.01.1998
IX ZR 99/97
Normen:
GesO § 1 Abs. 2, § 20, § 22 Abs. 4 ; KO § 30 Nr. 2, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 3 ; ZPO § 281 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 609
BGHR DDR-GesO § 22 Abs. 4 Konkursordnung 1
BGHR KO § 109 Eröffnungsbeschluß 1
BGHR KO § 73 Abs. 3 Eröffnungsbeschluß 1
BGHR ZPO § 281 Abs. 2 S. 3 Unanfechtbarkeit 1
BGHZ 138, 40
DB 1998, 721
DZWIR 1998, 244
InVo 1998, 121
KO § 30 Nr. 2 Inkongruente Deckung 5
KTS 1998, 418
MDR 1998, 481
NJW 1998, 1318
Rpfleger 1998, 258
VIZ 1998, 640
VersR 1998, 1303
WM 1998, 569
ZIP 1998, 477
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Wirksamkeit eines Konkurseröffnungsbeschlusses bei örtlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts; Anfechtung der Tilgung eines Überziehungskredits

BGH, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen IX ZR 99/97

DRsp Nr. 1998/3345

Wirksamkeit eines Konkurseröffnungsbeschlusses bei örtlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts; Anfechtung der Tilgung eines Überziehungskredits

»1. a) Ein Konkurseröffnungsbeschluß ist auch dann wirksam, wenn das Amtsgericht dafür örtlich nicht zuständig war und das an sich zuständige Gericht über die Eröffnung nach der Gesamtvollstreckungsordnung hätte entscheiden müssen. b) Verneint das Amtsgericht, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt wurde, seine örtliche Zuständigkeit und verweist es die Sache deshalb an das Gericht eines Bundeslandes, in dem statt der Gesamtvollstreckungsordnung die Konkursordnung gilt, so können die Beteiligten diesen Beschluß mit der sofortigen Beschwerde anfechten. c) Ist ein Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet, so richten sich alle Rechtswirkungen ausschließlich nach dem Gesetz, auf das sich der Eröffnungsbeschluß gründet. 2. Zur Frage, ob die Tilgung eines Überziehungskredits eine kongruente Deckung darstellt.«

Normenkette:

GesO § 1 Abs. 2, § 20, § 22 Abs. 4 ; KO § 30 Nr. 2, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 3 ; ZPO § 281 Abs. 2 ;

Tatbestand: