I. Mit seiner Klage hat der Kläger die W....... V........ GmbH & Co. KG sowie die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Prospekthaftung in Anspruch genommen.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 hat das Amtsgericht Montabaur (14 IN 402/03) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W....... V........ GmbH & Co. KG eröffnet und Rechtsanwalt Dr. K..... zum Insolvenzverwalter bestellt (GA Bl. 172 = 739).
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage gegen alle drei Beklagten mit Urteil vom 6. März 2006, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, abgewiesen (GA Bl. 624-632, 632 a-632 c).
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt hat.
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