Nach Klagabweisung durch das angefochtene Urteil verfolgen die Kläger mit zulässigem Rechtsmittel den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange weiter. Wegen des Sachvortrages der Parteien wird zunächst auf das angefochtene Urteil mit seinen Verweisungen Bezug genommen.
Die Kläger machen eine Restwerklohnforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte zu 1 als Auftraggeberin geltend, wobei die Beklagte zu 2 als Komplementärin in Anspruch genommen wird. Diese Restforderung ist mit Schreiben vom 9. Juni 1998 (Bl 19 ff. d. A.) von den Klägern mit 195.245 DM beziffert worden.
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