OLG Celle - Urteil vom 07.08.2001
16 U 236/00
Normen:
KO § 55 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 779 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 404
Vorinstanzen:
LG Hannover - 23 O 1387/00.39 - 6.9.2000,

Wirksamkeit eines Vergleichs über die vorkonkursliche Entstehung einer zur Aufrechnung gestellten Forderung

OLG Celle, Urteil vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 16 U 236/00

DRsp Nr. 2004/14489

Wirksamkeit eines Vergleichs über die vorkonkursliche Entstehung einer zur Aufrechnung gestellten Forderung

»Ein gegen das Aufrechnungsverbot des § 55 Satz 1 Nr. 2 KO verstoßender Vergleich liegt nicht vor, wenn die Parteien sich vergleichsweise darüber einigen, dass eine zur Aufrechnung gestellte Forderung, deren Entstehungszeitpunkt streitig ist, vorkonkurslich ist. Ein Vergleich, der eine Auseinandersetzung über die tatsächlichen Voraussetzungen der Gegenforderung und somit die rechtliche Zulässigkeit der Aufrechnung regelt, ist rechtswirksam.«

Normenkette:

KO § 55 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 779 ;

Tatbestand:

Nach Klagabweisung durch das angefochtene Urteil verfolgen die Kläger mit zulässigem Rechtsmittel den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange weiter. Wegen des Sachvortrages der Parteien wird zunächst auf das angefochtene Urteil mit seinen Verweisungen Bezug genommen.

Die Kläger machen eine Restwerklohnforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte zu 1 als Auftraggeberin geltend, wobei die Beklagte zu 2 als Komplementärin in Anspruch genommen wird. Diese Restforderung ist mit Schreiben vom 9. Juni 1998 (Bl 19 ff. d. A.) von den Klägern mit 195.245 DM beziffert worden.