BAG - Urteil vom 20.06.2013
2 AZR 295/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 4; AGG § 2 Abs. 4; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7; AGG § 10; Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-Tarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern (vom 14. Juni 2005) § 4.4;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3
ArbRB 2014, 101
BAGE 145, 296
BB 2014, 179
BB 2014, 569
DB 2014, 8
EzA-SD 2014, 3
MDR 2014, 230
NZA 2014, 208
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 85/10
ArbG Ulm, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 525/09

Wirksamkeit tariflicher Regelungen über den Ausschluss ordentlicher KündigungenAnforderungen aide Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 295/12

DRsp Nr. 2014/567

Wirksamkeit tariflicher Regelungen über den Ausschluss ordentlicher Kündigungen Anforderungen aide Sozialauswahl

1. Tarifliche Regelungen über den Ausschluss ordentlicher Kündigungen erweisen sich in Auswahlsituationen nur dann als angemessen und gesetzeskonform im Sinne von § 10 Satz 1 AGG bzw. § 1 Abs. 3 KSchG, wenn sie zumindest grobe Auswahlfehler vermeiden. 2. Die Auslegung der einschlägigen Tarifbestimmung kann ergeben, dass der Ausschluss ordentlicher Kündigungen nicht gilt, falls er bei der Sozialauswahl zu einem grob fehlerhaften Auswahlergebnis führen würde. Orientierungssätze: 1. Tarifliche Regelungen über den - auch - an ein bestimmtes Lebensalter geknüpften Ausschluss ordentlicher Kündigungen sind an den Vorschriften des AGG zu messen. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen. 2. Außerhalb einer Sozialauswahl geht mit dem Ausschluss ordentlicher Kündigungen für ältere Arbeitnehmer in der Regel keine unzulässige Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer einher. 3. Auch innerhalb der Sozialauswahl liegt in der Berücksichtigung des höheren Lebensalters zu Gunsten der Betroffenen nicht schon per se ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters.