LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.07.2014
5 Sa 225/14
Normen:
§ 113 InsO, § 38 InsO, §§ 305 ff. BGB;
Fundstellen:
AuR 2014, 437
NZI 2014, 5
NZI 2014, 901
NZI 2014, 913
ZIP 2014, 1988
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2069/13

Wirksamkeit und Umfang der Vereinbarung einer Ausschlussfrist in einem Insolvenzplan

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 225/14

DRsp Nr. 2014/13474

Wirksamkeit und Umfang der Vereinbarung einer Ausschlussfrist in einem Insolvenzplan

1. Eine in einem Insolvenzplan vereinbarte Ausschlussfrist von einem Monat ist rechtswirksam. 2. Sie erfasst auch Schadensersatzforderungen von Arbeitnehmern, die wegen der Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO entstanden sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13 -

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

§ 113 InsO, § 38 InsO, §§ 305 ff. BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist durch die Beklagte gekündigt worden ist.