BGH - Urteil vom 15.07.1999
IX ZR 239/98
Normen:
DDR: GesO § 7 Abs. 3 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3; InsO § 88, § 106 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 7 Abs. 3 S. 1 Vormerkung 1
BGHZ 142, 208
DNotZ 1999, 1006
DZWIR 1999, 505
InVo 1999, 351
MDR 1999, 1283
NJW 1999, 3122
NZI 1999, 407
Rpfleger 1999, 556
WM 1999, 1786
ZIP 1999, 1490
ZInsO 1999, 528
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Cottbus,

Wirksamkeit von aufgrund einstweiliger Verfügungen eingetragener Vormerkungen im Gesamtvollstreckungsverfahren

BGH, Urteil vom 15.07.1999 - Aktenzeichen IX ZR 239/98

DRsp Nr. 1999/7850

Wirksamkeit von aufgrund einstweiliger Verfügungen eingetragener Vormerkungen im Gesamtvollstreckungsverfahren

»Vormerkungen, die in Vollziehung einer einstweiligen Verfügung eingetragen worden sind, verlieren in der Gesamtvollstreckung ihre Wirksamkeit.«

Normenkette:

DDR: GesO § 7 Abs. 3 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3; InsO § 88, § 106 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1996 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der L. G. W. GmbH. Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines 21.709 qm großen Grundstücks in W. Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde dieses Grundstück im Wege der einstweiligen Verfügung am 16. Juni 1995 durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 932.075,32 DM und einer Kostenpauschale von 4.817 DM belastet.

Der Kläger verlangt unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 GesO die Bewilligung, die Vormerkung zu löschen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg; die Klage ist begründet.