BGH - Urteil vom 15.11.2012
IX ZR 169/11
Normen:
InsO § 103; InsO § 119;
Fundstellen:
BB 2013, 321
BGHZ 195, 348
BauR 2013, 769
DB 2013, 513
DB 2013, 8
DStR 2013, 13
DStR 2013, 710
MDR 2013, 372
NZI 2013, 178
NZM 2013, 200
WM 2013, 274
ZIP 2013, 274
ZInsO 2013, 292
ZInsO 2013, 856
r+s 2013, 267
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 189/10
OLG Celle, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 53/11

Wirksamkeit von Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie bei Anknüpfen an den Insolvenzantrag oder Insolvenzeröffnung

BGH, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen IX ZR 169/11

DRsp Nr. 2013/2073

Wirksamkeit von Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie bei Anknüpfen an den Insolvenzantrag oder Insolvenzeröffnung

Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind unwirksam.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 2011 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. Februar 2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

InsO § 103; InsO § 119;

Tatbestand

Die Klägerin hatte am 17./20. Februar 2004 mit der A. GmbH (fortan: Schuldnerin) einen Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie geschlossen. Der Vertrag sollte zunächst für ein Jahr bis zum 28. Februar 2005 laufen und sich jeweils um weitere zwölf Monate verlängern, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Ferner bestimmt Nr. 7 Abs. 3 des Vertrags:

"Der Vertrag endet auch ohne Kündigung automatisch, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder aufgrund eines Gläubigerantrages das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird."