BGH - Urteil vom 10.07.1997
IX ZR 234/96
Normen:
BGB § 242 ; KO § 30, § 31, § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 106 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 1919
BGHR KO § 106 Abs. 1 S. 2 Sequesterhandeln 3
BGHR KO § 30 Bardeckung 2
BGHR KO § 31 Nr. 1 Bardeckung 2
BGHR KO § 59 Abs. 1 Nr. 1 Verwalter-Geschäfte 2
BGHR KO § 59 Abs.1 Nr. 4 Massenbereicherung 3
DB 1997, 2532
KTS 1998, 104
MDR 1997, 958
NJW 1997, 3028
Rpfleger 1998, 35
WM 1997, 1681
ZIP 1997, 1551
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Wirksamkeit von Verpflichtungserklärungen des Gemein-Schuldners im Konkurseröffnungsverfahren; Anfechtbarkeit von mit Zustimmung des Sequesters geleisteten Zahlungen

BGH, Urteil vom 10.07.1997 - Aktenzeichen IX ZR 234/96

DRsp Nr. 1997/6531

Wirksamkeit von Verpflichtungserklärungen des Gemein-Schuldners im Konkurseröffnungsverfahren; Anfechtbarkeit von mit Zustimmung des Sequesters geleisteten Zahlungen

»1. Verpflichtungserklärungen des (Gemein-)Schuldners im Konkurseröffnungsverfahren begründen auch dann keine Masseschulden, wenn der Sequester ihnen zugestimmt hat. 2. Mit Zustimmung des Sequesters geleistete Zahlungen oder Sicherheiten sind regelmäßig nicht anfechtbar, wenn sie im Rahmen eines Bargeschäfts bestellt wurden, um das Unternehmen des Schuldners aufrechtzuerhalten.«

Normenkette:

BGB § 242 ; KO § 30, § 31, § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 106 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der E. Werft AG (nachfolgend: Werft). Auf dieser wurde ein Schiff gebaut, das bis zum 30. Juni 1994 abzuliefern war. Am 3. Juni 1994 beantragte die Werft die Eröffnung des Konkursverfahrens. Das zuständige Amtsgericht bestellte Steuerberater G. zum Sequester.

Zulieferer zum Neubau war eine E. GmbH. Sie hatte die kältetechnischen Arbeiten der Klägerin übertragen. Der Sequester verhandelte mit den Lieferanten über die termingerechte Fertigstellung des Schiffsbaus. Mit Schreiben vom 12. Juli 1994 teilte der Sequester der Klägerin mit: