Wirksamwerden von Sicherungsmaßnahmen

Autor: Riedel

Zeitpunkt der Beschlussfassung

Unabhängig von der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung wird die angeordnete Maßnahme in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Beschlussfassung aufhört, ein Internum des Gerichts zu sein (vgl. BGH v. 19.09.1996 - IX ZR 277/95; BGH v. 14.12.2000 - IX ZR 41/98). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der vom Insolvenzrichter unterschriebene Beschluss zur Zustellung an die Beteiligten und zur Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung an die Geschäftsstelle gegeben ist. Dieser Zeitpunkt wird jedoch nicht dokumentiert oder in sonstiger Weise kenntlich gemacht. Enthält der Beschluss deshalb Angaben über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der getroffenen Maßnahme, so ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte dieser maßgebend. Fehlt eine solche Zeitangabe, ist in analoger Anwendung des § 27 Abs. 3 InsO von der Mittagsstunde des Tags auszugehen, an dem die Anordnung getroffen wurde (BGH v. 19.09.1996 - IX ZR 277/95).

Vertrauensschutz