BGH - Urteil vom 20.11.2008
IX ZR 139/07
Normen:
BGB § 389; ZPO § 717 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 370
MDR 2009, 290
NJW-RR 2009, 407
WM 2009, 273
ZInsO 2009, 204
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 113/06
LG Frankenthal, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 56/99

Wirkung der Aufrechnung mit einem wegen Aufhebung eines zunächst für vollstreckbar erklärten Urteils entstandenen Schadensersatzanspruch

BGH, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen IX ZR 139/07

DRsp Nr. 2009/762

Wirkung der Aufrechnung mit einem wegen Aufhebung eines zunächst für vollstreckbar erklärten Urteils entstandenen Schadensersatzanspruch

Zu den Wirkungen der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Juli 2007 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Juli 2006 zum Nachteil der Beklagten abgeändert worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 389; ZPO § 717 Abs. 2;

Tatbestand: