OLG München - Urteil vom 26.11.1996
18 U 1949/96
Normen:
BGB §§ 276 705 708 ;
Fundstellen:
GmbHR 1997, 847
OLGReport-München 1997, 127
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 10872/95

Wirkung der Entlastung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter

OLG München, Urteil vom 26.11.1996 - Aktenzeichen 18 U 1949/96

DRsp Nr. 1998/12488

Wirkung der Entlastung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter

Wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafter entlastet, erlöschen damit sämtliche Ansprüche gegen ihn mit Ausnahme solcher Ansprüche, die entweder nicht erkennbar waren oder die auf einer strafbaren Handlung beruhen.

Normenkette:

BGB §§ 276 705 708 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Zwar ist davon auszugehen, daß die Sachentscheidungsvoraussetzung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG vorliegt, weil sich, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin in der Hand der Firma befinden, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, ist, so daß es lediglich eines Entschlusses dieser Alleingesellschafterin bedurfte, der durch die vom Geschäftsführer eingereichte Klage dokumentiert worden ist; die fehlende Protokollierung des Entschlusses machte diesen nicht unwirksam.