(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Zwar ist davon auszugehen, daß die Sachentscheidungsvoraussetzung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG vorliegt, weil sich, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin in der Hand der Firma befinden, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, ist, so daß es lediglich eines Entschlusses dieser Alleingesellschafterin bedurfte, der durch die vom Geschäftsführer eingereichte Klage dokumentiert worden ist; die fehlende Protokollierung des Entschlusses machte diesen nicht unwirksam.
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