BGH - Beschluss vom 10.11.2011
IX ZB 165/10
Normen:
InsO § 9 Abs. 1; InsO § 9 Abs. 3;
Fundstellen:
DZWIR 2012, 205
MDR 2012, 302
NJW-RR 2012, 179
NZI 2011, 974
WM 2011, 2374
ZIP 2011, 2479
ZInsO 2012, 49
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 IN 143/07
LG Aurich, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 206/10

Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung als Zustellung bei richtiger Bezeichnung der bekannt gemachten Entscheidung

BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen IX ZB 165/10

DRsp Nr. 2011/21041

Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung als Zustellung bei richtiger Bezeichnung der bekannt gemachten Entscheidung

InsO § 9 Abs. 3; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2 a) Die öffentliche Bekanntmachung wirkt nur dann als Zustellung, wenn die bekannt gemachte Entscheidung richtig bezeichnet ist.b) Ist die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft und wirkt sie deshalb nicht als Zustellung, beginnt die Beschwerdefrist für einen Beteiligten, dem die Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist, auch nicht fünf Monate nach dem Erlass der Entscheidung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14. Juli 2010 (4 T 206/10) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 9 Abs. 1; InsO § 9 Abs. 3;

Gründe

I.