OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.11.2005
I-10 W 125/05
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 208 Abs. 1 § 209 Abs. 1 Nr. 3 § 210 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1557
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.03.2005

Wirkung einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2005 - Aktenzeichen I-10 W 125/05

DRsp Nr. 2006/18844

Wirkung einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren

»Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht zu berücksichtigen. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO hindert nicht nur den Erlass, sondern auch die Aufrechterhaltung eines bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.«

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 208 Abs. 1 § 209 Abs. 1 Nr. 3 § 210 ; ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 02.05.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 20.04.2005 zugegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.03.2005 ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Mit Erfolg wendet der Kläger ein, dass infolge von Masseunzulänglichkeit ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen ihn als Insolvenzverwalter nicht mehr erlassen werden dürfe. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Gericht fehlt das für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.