I.
Die am 02.05.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm am 20.04.2005 zugegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.03.2005 ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Mit Erfolg wendet der Kläger ein, dass infolge von Masseunzulänglichkeit ein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen ihn als Insolvenzverwalter nicht mehr erlassen werden dürfe. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Gericht fehlt das für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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