BGH - Urteil vom 28.09.2006
IX ZR 136/05
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 146 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2006, 2654
BGHReport 2007, 36
BGHZ 169, 158
DB 2006, 2628
DZWIR 2007, 81
KTS 2007, 225
MDR 2007, 489
NJW 2007, 78
NZI 2007, 31
WM 2006, 2267
ZIP 2006, 2178
ZInsO 2006, 1215
ZVI 2006, 580
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 28/05
LG Düsseldorf, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 46/04

Wirkung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten Aufrechnung; Verjährung von Forderungen nach insolvenzrechtlich unwirksamer Aufrechnung mit Gegenforderungen

BGH, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZR 136/05

DRsp Nr. 2006/28374

Wirkung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten Aufrechnung; Verjährung von Forderungen nach insolvenzrechtlich unwirksamer Aufrechnung mit Gegenforderungen

»a) § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung.b) Ist eine Aufrechnung unzulässig, weil die Aufrechnungslage anfechtbar geschaffen worden ist, bestehen die ursprünglichen Ansprüche für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort.c) Eine Hauptforderung, gegen die gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich unwirksam aufgerechnet worden ist, unterliegt der Verjährung analog § 146 Abs. 1 InsO a. F.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 146 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Spedition B. KG (fortan: Schuldnerin) erbrachte für die Beklagte Transportleistungen. Am 13. September 2001 überwies die Beklagte der Schuldnerin die am 15. September 2001 fällige Transportvergütung in Höhe von 132.642,69 EUR versehentlich doppelt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin beantragte am 20. September 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 24. September 2001 nahm die Schuldnerin die vorübergehend eingestellten Transporte für die Beklagte wieder auf. Am nächsten Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.