Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der beklagte Rechtsanwalt war Verwalter in dem am 28. Dezember 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin), das nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans am 1. Februar 2006 durch das Insolvenzgericht aufgehoben wurde. Eine Drittschuldnerin überwies nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf offene Forderungen der Schuldnerin aus laufender Geschäftsbeziehung insgesamt 28.364,96 € auf das Anderkonto des Beklagten. In der Folgezeit zahlte der Beklagte vom Anderkonto 15.000 € an die Schuldnerin aus und vereinnahmte 18.777 € für sich als Insolvenzverwaltervergütung.
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