Wirkungen des angenommenen Plans

Autor: Lissner

Berücksichtigte Gläubiger

Wirkung eines Prozessvergleichs

Für die im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigten Gläubiger hat der Plan nach § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung eines Prozessvergleichs und ist damit Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Plan wirkt jedoch nur "inter partes", d.h. bei den beteiligten Gläubigern. Gläubiger, die nicht in den Schuldenbereinigungsplan einbezogen sind, werden durch diesen nicht tangiert.

Die Forderungen und andere Rechte der Gläubiger werden nach dem Inhalt des Plans umgestaltet, insbesondere erlassen oder gestundet. Akzessorische Pfandrechte und Sicherungsrechte der Gläubiger gehen durch den Plan verloren, soweit die gesicherte Forderung erlassen wurde und der Plan keine anderweitigen Regelungen vorsieht. Dies gilt auch für eine Bürgschaft, die für eine nach dem Plan (teilweise) erlöschende Forderung besteht. Eine dem § 301 Abs. 2 InsO oder dem § 254 Abs. 2 InsO entsprechende Regelung sieht das Gesetz für den Schuldenbereinigungsplan nicht vor. Soweit gesicherte Forderungen nach dem Plan nicht erlöschen, bleiben auch die hierfür bestehenden Sicherheiten erhalten, es sei denn, dass der Schuldenbereinigungsplan andere Bestimmungen enthält.