BSG - Urteil vom 15.07.2015
B 6 KA 30/14 R
Normen:
InsO § 35; InsO § 55; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 5a; SGB V § 84 Abs. 6;
Fundstellen:
NZI 2015, 932
NZS 2015, 957
ZIP 2015, 2087
ZInsO 2015, 2094
ZVI 2016, 19
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 16/12
SG Düsseldorf, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 41/08

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregressbescheides bei Regressforderung über Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren

BSG, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 30/14 R

DRsp Nr. 2015/17401

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregressbescheides bei Regressforderung über Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren

1. Arzneikostenregresse gegen einen Vertragsarzt wegen Überschreitung von Richtgrößen aus einer Zeit, in der der Arzt die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Billigung des Insolvenzverwalters fortgeführt hat, sind keine Masseverbindlichkeiten. 2. Die Prüfgremien müssen dem Vertragsarzt in jedem Stadium des Verfahrens bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eine Vereinbarung zur Minderung des Erstattungsbetrags anbieten, solange der Arzt nicht deutlich macht, an einer solchen Regressminderung zur Vermeidung eines förmlichen Festsetzungsverfahrens nicht interessiert zu sein.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2014 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2. November 2011 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2008 bleibt nur insoweit aufgehoben, als ein Regress von mehr als 72 672,10 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Revision des Klägers zurückgewiesen.