VGH Hessen - Beschluss vom 21.11.2005
6 TG 1992/05
Normen:
InsO § 58 ; InsO § 59 ; InsO § 60 Abs. 1 ; InsO § 85 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
ZIP 2006, 923
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 1 G 1938/05(V),

Wirtschafts- u. Wirtschaftsverwaltungsrecht: Unterbrechung durch Insolvenzverfahren - Abwicklung, Insolvenzmasse, Insolvenzverfahren, unerlaubte Finanzdienstleistungsgeschäfte, Unterbrechung, Untersagung

VGH Hessen, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 6 TG 1992/05

DRsp Nr. 2008/6775

Wirtschafts- u. Wirtschaftsverwaltungsrecht: Unterbrechung durch Insolvenzverfahren - Abwicklung, Insolvenzmasse, Insolvenzverfahren, unerlaubte Finanzdienstleistungsgeschäfte, Unterbrechung, Untersagung

»1. Sowohl die Untersagung unerlaubter Finanzdienstleistungsgeschäfte als auch die Anordnung der Abwicklung betreffen das Vermögen und damit die Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin, so dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber den Anordnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen ist. 2. Dies führt auch dann nicht zu verfassungsrechtlich bedenklichen Rechsschutzlücken, wenn die Insolvenzgerichte bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht inzidenter die Rechtmäßigkeit der Abwicklungsanordnung überprüfen.«

Normenkette:

InsO § 58 ; InsO § 59 ; InsO § 60 Abs. 1 ; InsO § 85 ; ZPO § 240 ;

Gründe: