FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.08.2006
5 V 69/06
Normen:
AO § 34 Abs. 1. § 69 § 191 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 130 ; BGB § 166 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 89

Wissenszurechnung im Rahmen des § 130 InsO

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 5 V 69/06

DRsp Nr. 2006/24699

Wissenszurechnung im Rahmen des § 130 InsO

Mangels Pflicht zum ämterübergreifenden Informationsaustausch ist eine Wissenszurechnung im Rahmen des § 130 InsO zwischen zwei demselben Ministerium nachgeordneten Ämtern nicht gerechtfertigt.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1. § 69 § 191 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 130 ; BGB § 166 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller zu Recht als haftende Person für nicht abgeführte Lohnsteuer (LSt), Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nebst Säumniszuschlägen in Anspruch genommen worden ist. Im vorliegenden Eilverfahren begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des mit dem Einspruch angefochtenen Haftungsbescheides.

Der Antragsteller war alleiniger Geschäftsführer der inzwischen insolventen X Baugesellschaft mbH. Diese Gesellschaft hatte im Jahr 2003 als Auffanggesellschaft den Geschäftsbetrieb der Firma X GmbH übernommen. Dem Geschäftszweck entsprechend befasste sich die Baugesellschaft mit der Herstellung und dem Vertrieb von ... . Die Gesellschaft wurde lohnsteuerlich bei der Antragsgegnerin, umsatzsteuerlich bei dem Finanzamt A geführt.