BGH - Beschluss vom 22.09.2011
IX ZB 133/10
Normen:
InsO § 289 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 6; InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 439/07
LG Augsburg, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 71 T 1948/10

Würdigung nachträglicher Erklärungen i.R.v. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei einem unterbliebenen Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens am Schlusstermin

BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen IX ZB 133/10

DRsp Nr. 2011/17751

Würdigung nachträglicher Erklärungen i.R.v. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei einem unterbliebenen Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens am Schlusstermin

1. Wird in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, hat sich der Schuldner zu den vorgebrachten Versagungsgründen spätestens im Schlusstermin zu äußern. Mit nachträglichen Erklärungen ist er aber nur dann ausgeschlossen, wenn er in der Ladung zum Schlusstermin, spätestens jedoch im Termin selbst auf die Folgen einer Nichtäußerung zu den Versagungsanträgen hingewiesen worden ist. 2. Hat das Insolvenzgericht in einer Rechtssache entschieden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung beim Rechtsbeschwerdegericht anhängig war, ist diese Entscheidung nichtig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 7. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 289 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 6; InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe