BGH - Urteil vom 17.06.1999
IX ZR 176/98
Normen:
KO § 30, § 106 Abs. 1 ; VOB/B § 16 Nr. 6;
Fundstellen:
BGHR KO § 106 Abs. 1 S. 3 VOB/B § 16 Nr. 6 1
BGHR KO § 29 Gläubigerbenachteiligung 13
BGHR VOB/B § 16 Nr. 6 Veräußerungsverbot 1
BGHZ 142, 72
DZWIR 1999, 410
InVo 1999, 309
KTS 1999, 490
MDR 1999, 1153
NJW 1999, 2969
NZI 1999, 313
WM 1999, 1581
ZIP 1999, 1269
ZInsO 1999, 470
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Zahlung an einen Subunternehmer mit befreiender Wirkung nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots; Anfechtung der Zahlung im Konkurs des Empfängers

BGH, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen IX ZR 176/98

DRsp Nr. 1999/7508

Zahlung an einen Subunternehmer mit befreiender Wirkung nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots; Anfechtung der Zahlung im Konkurs des Empfängers

»a) Der Auftraggeber kann grundsätzlich nicht mehr gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B mit befreiender Wirkung an einen Subunternehmer des Auftragnehmers zahlen, nachdem gegen diesen ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen worden ist. b) Eine Zahlung, die der Auftraggeber an einen Gläubiger des Auftragnehmers ohne Tilgungswirkung diesem gegenüber leistet, begründet keinen konkursrechtlichen Anfechtungsanspruch gegen den Empfänger.«

Normenkette:

KO § 30, § 106 Abs. 1 ; VOB/B § 16 Nr. 6;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 1996 eröffneten Konkurs über das Vermögen der ...-KG (im folgenden: KG oder Gemeinschuldnerin). Die verklagte Stadt (Beklagte zu 1) beauftragte die KG Anfang 1996 mit der Durchführung von Kanalbauarbeiten. Im Bauvertrag war die Geltung der VOB Teil B vereinbart; abweichend hiervon betrug die Gewährleistungsfrist jedoch für bestimmte Leistungen vier und im übrigen fünf Jahre. Zur Durchführung der Arbeiten schaltete die KG die Beklagte zu 2 als Subunternehmerin ein.