BGH - Beschluss vom 12.09.2017
IX ZR 316/16
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 812;
Fundstellen:
NZI 2017, 975
ZInsO 2017, 2693
Vorinstanzen:
AG München, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 264 C 2145/15
LG München I, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 21301/15

Zahlung einer Bearbeitungsgebühr durch den Schuldner als unentgeltliche Leistung im Darlehensvertrag; Anfechtbarkeit der Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung als unentgeltliche Leistung durch die dem Schuldner zustehende Gegenforderung eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs

BGH, Beschluss vom 12.09.2017 - Aktenzeichen IX ZR 316/16

DRsp Nr. 2017/16539

Zahlung einer Bearbeitungsgebühr durch den Schuldner als unentgeltliche Leistung im Darlehensvertrag; Anfechtbarkeit der Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung als unentgeltliche Leistung durch die dem Schuldner zustehende Gegenforderung eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs

Ein Schuldner, der im Zwei-Personen-Verhältnis auf eine nicht bestehende Schuld leistet, nimmt keine unentgeltliche Leistung vor, wenn er irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. November 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 812;

Gründe

I.