BGH - Beschluss vom 20.07.2017
IX ZR 316/16
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 812;
Vorinstanzen:
AG München, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 264 C 2145/15
LG München I, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 21301/15

Zahlung einer Bearbeitungsgebühr durch den Schuldner als unentgeltliche Leistung im Darlehensvertrag; Anfechtbarkeit der erlangten Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung als unentgeltliche Leistung durch die dem Schuldner zustehende Gegenforderung eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs

BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen IX ZR 316/16

DRsp Nr. 2017/16544

Zahlung einer Bearbeitungsgebühr durch den Schuldner als unentgeltliche Leistung im Darlehensvertrag; Anfechtbarkeit der erlangten Möglichkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung als unentgeltliche Leistung durch die dem Schuldner zustehende Gegenforderung eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs

Ein Schuldner, der im Zwei-Personen-Verhältnis auf eine nicht bestehende Schuld leistet, nimmt keine unentgeltliche Leistung vor, wenn er irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. November 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 700 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 812;

Gründe

I.