LAG Köln - Urteil vom 28.08.2013
11 Sa 935/10
Normen:
InsO § 38; InsO § 108 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
ZInsO 2014, 611
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8837/09

Zahlung einer GewinnbeteiligungMasseverbindlichkeit nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensDarlegungslast bei Forderung als Insolvenzforderung

LAG Köln, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 935/10

DRsp Nr. 2014/2069

Zahlung einer Gewinnbeteiligung Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Darlegungslast bei Forderung als Insolvenzforderung

Bei einer Gewinnbeteiligung handelt es sich dann nicht um eine Masseverbindlichkeit, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Tantiemeabrede nicht von dem Insolvenzverwalter, sondern von der Insolvenzschuldnerin begründet wurde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2010 - 4 Ca 8837/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 108 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Gewinnbeteiligung.

Der Kläger war vom Januar 2001 bis Juni 2005 für die Insolvenzschuldnerin als kaufmännischer Leiter der K Niederlassung tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag die Tantiemeregelung vom 20.03.2001 zugrunde, wonach der Kläger eine Gewinnbeteiligung erhält, die sich am Ergebnis der Niederlassung K nach Gewerbesteuer orientiert. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 8 d. A. verwiesen.

Am 01.03.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Zeitgleich stellte der Beklagte den Kläger von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung frei.