Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Gewinnbeteiligung.
Der Kläger war vom Januar 2001 bis Juni 2005 für die Insolvenzschuldnerin als kaufmännischer Leiter der K Niederlassung tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag die Tantiemeregelung vom 20.03.2001 zugrunde, wonach der Kläger eine Gewinnbeteiligung erhält, die sich am Ergebnis der Niederlassung K nach Gewerbesteuer orientiert. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 8 d. A. verwiesen.
Am 01.03.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Zeitgleich stellte der Beklagte den Kläger von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung frei.
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