BGH - Urteil vom 05.07.2018
IX ZR 141/17
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 71/16
LG Münster, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 8/16

Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter als entgeltliche Leistung hinsichtlich der Gegenleistung für die erbrachte Einlage i.R.e. Anfechtungsanspruchs

BGH, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen IX ZR 141/17

DRsp Nr. 2018/11072

Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter als entgeltliche Leistung hinsichtlich der Gegenleistung für die erbrachte Einlage i.R.e. Anfechtungsanspruchs

Enthält eine Regelung des Gesellschaftsvertrags einen Anspruch auf eine garantierte, gewinn- und verlustunabhängige jährliche Mindestverzinsung der Einlage des stillen Gesellschafters, so stellen die auf dieser Grundlage gezahlten Vorabvergütungen mithin eine Gegenleistung für die Einlage der stillen Gesellschafter dar, die in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals geht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 11. Mai 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand