OLG Hamburg - Urteil vom 16.02.2022
12 U 12/18
Normen:
InsO § 143; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 601/16

Zahlungsanspruch wegen Anfechtung nach insolvenzrechtlichen VorschriftenErlangung einer inkongruenten BefriedigungZahlungen aufgrund eines unmittelbaren Drucks einer Vollstreckung oder VollziehungWorldwide Freezing Order

OLG Hamburg, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 12 U 12/18

DRsp Nr. 2022/9249

Zahlungsanspruch wegen Anfechtung nach insolvenzrechtlichen Vorschriften Erlangung einer inkongruenten Befriedigung Zahlungen aufgrund eines unmittelbaren Drucks einer Vollstreckung oder Vollziehung Worldwide Freezing Order

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger USD 450.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 389.739,00 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 143; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von USD 450.000,- wegen Anfechtung nach insolvenzrechtlichen Vorschriften.