BGH - Urteil vom 12.10.2017
IX ZR 50/15
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1-2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 140; BGB § 242; StGB § 266a;
Fundstellen:
BB 2017, 2882
DB 2017, 2926
DStR 2018, 37
DZWIR 2018, 229
MDR 2018, 57
NJW 2018, 396
NZI 2018, 34
ZIP 2017, 2368
ZInsO 2017, 2612
ZVI 2018, 36
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 485/12
OLG Frankfurt/Main, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 184/13

Zahlungseinstellung bei tatsächlicher Zahlungsunwilligkeit des Schuldners; Ablehnung der Erfüllung der fälligen Zahlungspflichten durch ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners; Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

BGH, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen IX ZR 50/15

DRsp Nr. 2017/16540

Zahlungseinstellung bei tatsächlicher Zahlungsunwilligkeit des Schuldners; Ablehnung der Erfüllung der fälligen Zahlungspflichten durch ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners; Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 1-2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 140; BGB § 242; StGB § 266a;

Tatbestand