BGH - Urteil vom 17.05.2001
IX ZR 188/98
Normen:
KO § 30 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1548
DB 2001, 2140
InVo 2001, 366
KTS 2001, 478
NJW-RR 2001, 1204
ZIP 2001, 1155
ZInsO 2001, 617
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Zahlungseinstellung und Kenntnis des Gläubigers

BGH, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen IX ZR 188/98

DRsp Nr. 2001/8963

Zahlungseinstellung und Kenntnis des Gläubigers

»Zur Feststellung der Zahlungseinstellung und der Kenntnis hiervon.«

Normenkette:

KO § 30 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der klagende Konkursverwalter verlangt im Wege der Anfechtung die Auszahlung einer Überweisung von 1 Million DM zur Masse, welche die beklagte Bank am 10. April 1996 dem Kontokorrentkonto (Rahmenkreditkonto) der - späteren - Gemeinschuldnerin gutgebracht und gegen den dortigen Debetsaldo verrechnet hatte.

Die Gemeinschuldnerin geriet im Jahre 1995 in finanzielle Schwierigkeiten, die sich in den nächsten Monaten verstärkten. Ihre Hauptgesellschafterin befürchtete erhebliche Konzernhaftungsrisiken und beschloß am 29. März 1996, die Beteiligung an der Gemeinschuldnerin zu veräußern. Die Hauptgesellschafterin leistete hierfür der Erwerberin, mit der ein symbolischer Kaufpreis von 1 DM vereinbart wurde, eine Zahlung von 1 Million DM und legte eine weitere Million DM in die Gemeinschuldnerin als Rücklage ein. Diese - im Überweisungsträger für das Rahmenkreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten - so bezeichnete "augmentation de capital" vom 10. April 1996 (Anlage K 2) glich das Tagessoll des Rahmenkredits annähernd aus. Die Verrechnung des Überweisungsbetrages ist Gegenstand der mit der Klage geltend gemachten Konkursanfechtung.