BGH - Urteil vom 04.10.2001
IX ZR 81/99
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DB 2002, 264
InVo 2002, 274
KTS 2002, 118
MDR 2001, 1437
NJW-RR 2002, 261
VersR 2002, 617
ZIP 2001, 2097
ZInsO 2001, 1049
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Zahlungseinstellung und Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei späterer Gesamtvollstreckung

BGH, Urteil vom 04.10.2001 - Aktenzeichen IX ZR 81/99

DRsp Nr. 2001/16064

Zahlungseinstellung und Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei späterer Gesamtvollstreckung

»Zur Zahlungseinstellung des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners und zur Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit durch einen pfändenden Gläubiger.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen von K. W., die unter der Bezeichnung W. B. in der Bauwirtschaft tätig war (nachfolgend: Schuldnerin oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Das verklagte Land, handelnd durch das Finanzamt O., erließ am 14. November 1996 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Steuerforderungen von 107.811,19 DM, deretwegen die Ansprüche der Schuldnerin gegen eine B. GmbH (nachfolgend: B.) gepfändet wurden. Die B. zahlte auf diese ihr am 18. November 1996 zugestellte Verfügung hin am 6. Dezember 1996 an das verklagte Land 55.604,79 DM. Am 28. Januar 1997 erließ das Finanzamt O. wegen Steuerforderungen von 90.752,61 DM eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch die erneut Ansprüche der Schuldnerin gegen die B. gepfändet wurden. Die Drittschuldnerin zahlte auf diese ihr am 29. Januar 1997 zugestellte Verfügung hin am 26. Februar 1997 an das verklagte Land 40.511,88 DM.