BGH - Urteil vom 24.02.2022
IX ZR 250/20
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 642
DB 2022, 728
DStR 2022, 1119
DZWIR 2022, 427
GmbHR 2022, 460
MDR 2022, 790
NJW-RR 2022, 557
NZG 2022, 807
NZI 2022, 425
WM 2022, 522
ZIP 2022, 654
ZInsO 2022, 757
ZVI 2022, 238
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 109/17
OLG Zweibrücken, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 90/18

Zahlungsunfähigkeit als Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners; Entsprechung der aus einem Lizenzvertrag herrührenden Forderung eines Gesellschafters auf Bezahlung von Lizenzgebühren wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen

BGH, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen IX ZR 250/20

DRsp Nr. 2022/4250

Zahlungsunfähigkeit als Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners; Entsprechung der aus einem Lizenzvertrag herrührenden Forderung eines Gesellschafters auf Bezahlung von Lizenzgebühren wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen

Die Zahlungsunfähigkeit stellt nur dann ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz dar, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat. Hält der Schuldner eine Forderung, welche die Zahlungsunfähigkeit begründet, aus Rechtsgründen für nicht durchsetzbar oder nicht fällig, steht dies einer Kenntnis entgegen, sofern bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend naheliegt. Ob die aus einem Lizenzvertrag herrührende Forderung eines Gesellschafters auf Bezahlung von Lizenzgebühren wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entspricht, richtet sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach Art, Inhalt und Umständen des tatsächlich gewährten Zahlungszeitraums und der marktüblichen Konditionen, bei der die Auswirkungen von Fälligkeitsvereinbarung und Stehenlassen zusammen zu betrachten sind.

Tenor