OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.05.2019
12 U 47/18
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 18;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 650
NZI 2020, 778
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 210/17

Zahlungsunfähigkeit eines Schwesterunternehmens wegen der Haftung für Forderungen von Banken gegen ein SchwesterunternehmenAnfechtung von Zahlungen im Rahmen eines als Mietkaufvertrag bezeichneten VertragesVoraussetzungen des Eingreifens des Sanierungsprivilegs gem. § 133 InsO

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 12 U 47/18

DRsp Nr. 2019/17667

Zahlungsunfähigkeit eines Schwesterunternehmens wegen der Haftung für Forderungen von Banken gegen ein Schwesterunternehmen Anfechtung von Zahlungen im Rahmen eines als "Mietkaufvertrag" bezeichneten Vertrages Voraussetzungen des Eingreifens des Sanierungsprivilegs gem. § 133 InsO

I-12 U 47/18 § 18 InsO Haftet die Schuldnerin für Forderungen der Banken gegen ihr Schwesterunternehmen, deren Fälligstellung unmittelbar zur Insolvenz des Schwesterunternehmens geführt hat, sind diese Forderungen in die Prognose, ob der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit droht, auch dann einzubeziehen, wenn diese (noch) nicht gegenüber der Schuldnerin gekündigt sind, aber ein Ausfall der Gläubiger überwiegend wahrscheinlich ist und die Schuldnerin weder in der Lage wäre, die Forderungen mit eigenen Mitteln zu erfüllen, noch die sichere Erwartung haben darf, dass Umschuldungsverhandlungen erfolgreich abgeschlossen und danach sämtliche fälligen Zahlungspflichten erfüllt werden können. § 133 Abs. 1 InsO