BGH - Versäumnisurteil vom 29.11.1999
II ZR 273/98
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 267
BGHR GmbHG § 64 Abs. 2 Tatbestand, subjektiver 1
BGHR GmbHG § 64 Abs. 2 Zahlung 1
BGHZ 143, 184
DB 2000, 269
DStR 2000, 210
DZWIR 2000, 200
GmbHR 2000, 182
InVo 2000, 90
KTS 2000, 115
MDR 2000, 341
NJW 2000, 668
NZG 2000, 370
WM 2000, 242
ZIP 2000, 184
ZInsO 2000, 117
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

BGH, Versäumnisurteil vom 29.11.1999 - Aktenzeichen II ZR 273/98

DRsp Nr. 2000/321

Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

»a) Für den Beginn des mit der Ersatzpflicht des Geschäftsführers bewehrten Zahlungsverbots gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG genügt die für ihn erkennbare Überschuldung (oder Zahlungsunfähigkeit) der GmbH. Die Beweislast für fehlende Erkennbarkeit trifft den Geschäftsführer. b) Der von dem Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH veranlaßte Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH ist grundsätzlich als eine zur Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG führende "Zahlung" (an die Bank) zu qualifizieren.«

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 14. August 1996 eröffneten Konkurs über das Vermögen der K. GmbH, deren geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Beklagte war. Er reichte in der Zeit zwischen dem 27. November 1995 und dem 12. Juni 1996 acht Schecks von Kunden der Gemeinschuldnerin in Höhe eines Gesamtbetrages von 68.147,69 DM zur Gutschrift auf das debitorisch geführte Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin bei der V. bank B. ein.