BGH - Beschluß vom 15.11.2007
IX ZB 8/07
Normen:
InsO § 59 Abs. 2 § 291 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 27.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 135/06
AG Göttingen, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 195/04

Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren; Bestellung eines neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensphase

BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 8/07

DRsp Nr. 2007/23542

Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren; Bestellung eines neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensphase

»a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03).b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu.«

Normenkette:

InsO § 59 Abs. 2 § 291 Abs. 2 ;

Gründe:

Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt weder in der Form der Divergenz vor, noch erfordert ein allgemeines Interesse eine Korrektur wegen einer fehlerhaften Entscheidung des Beschwerdegerichts mit struktureller Wiederholungsgefahr.