BGH - Urteil vom 11.02.2010
IX ZR 104/07
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 142; BGB § 387;
Fundstellen:
DB 2010, 945
EWiR § 96 InsO 1/2010, 497
MDR 2010, 837
WM 2010, 711
ZIP 2010, 682
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 118/03
LG Bonn, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 151/01

Zeitpunkt der Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage bei Vorliegen zumindest einer bedingt oder befristet entstandenen Forderung; Werthaltigkeit oder Möglichkeit der tatsächlichen Befriedigung der Forderung des Gläubigers als Voraussetzung der Berücksichtigung einer Forderung i.R.d. Aufrechnung

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 104/07

DRsp Nr. 2010/5436

Zeitpunkt der Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage bei Vorliegen zumindest einer bedingt oder befristet entstandenen Forderung; Werthaltigkeit oder Möglichkeit der tatsächlichen Befriedigung der Forderung des Gläubigers als Voraussetzung der Berücksichtigung einer Forderung i.R.d. Aufrechnung

Ist zumindest eine der gegenseitigen durch Rechtsgeschäft entstandenen Forderungen bedingt oder befristet, kommt es für die Anfechtbarkeit des Erwerbs der Aufrechnungslage auf den Zeitpunkt an, zu dem die spätere Forderung entstanden und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Die mit Abschluss eines Vertrages entstandene Forderung ist erst ab dem Zeitpunkt und nur insoweit zu berücksichtigen, als sie - etwa durch Erbringung der versprochenen Leistung - werthaltig geworden ist und dem Gläubiger durch die Aufrechnung eine tatsächliche Befriedigung seiner Forderung ermöglicht.

Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 10.268.204,02 € zuzüglich Zinsen verurteilt und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Zinsen aus dem 10.268.204,02 € übersteigenden Betrag festgestellt worden ist.