FG Niedersachsen - Urteil vom 04.03.2010
16 K 305/08
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 17; InsO § 22;
Fundstellen:
DStRE 2011, 108

Zeitpunkt der Beendigung des Organschaftsverhältnisses und Vorsteuerkorrektur vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 16 K 305/08

DRsp Nr. 2010/8706

Zeitpunkt der Beendigung des Organschaftsverhältnisses und Vorsteuerkorrektur vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Zu den Voraussetzungen eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses. 2. Die Regelungen über die Organschaft sind europarechtskonform. 3. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft führt zwingend zum Eintritt der damit einhergehenden Rechtsfolgen. 4. Solange mangels Eigentumsübertragung die wirtschaftliche und finanzielle Eingliederung bestehen bleibt, bleibt auch das Organschaftsverhältnis bestehen. 5. Ist die Uneinbringlichkeit einer Forderung vor Beendigung der Organschaft eingetreten oder folgt gleichzeitig durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowohl die Beendigung der Organschaft als auch die Uneinbringlichkeit, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den (vormaligen) Organträger.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 17; InsO § 22;

Tatbestand:

Der Kläger war mit dem Einzelunternehmen A KG, Inh. ... A, unternehmerisch tätig. Das Unternehmen war im Handelsregister eingetragen. Der Kläger war ferner u.a. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der "A T GmbH", die 2001 in "RF GmbH" (R-GmbH) umbenannt wurde, sowie der L H GmbH (L-GmbH).