OLG Hamm - Beschluss vom 12.12.2016
20 U 168/16
Normen:
VVG § 100; VVG § 106; BGB § 199; BGB § 242; BGB § 404; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2017, 7
r+s 2017, 304
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 233/15

Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs aus einer HaftpflichtversicherungRechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung bei Zusage der Regulierung auf der Basis eines Beweissicherungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 20 U 168/16

DRsp Nr. 2017/6750

Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs aus einer Haftpflichtversicherung Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung bei Zusage der Regulierung auf der Basis eines Beweissicherungsverfahrens

1. Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus einer Haftpflichtversicherung entsteht nach den üblichen Bedingungen in dem Zeitpunkt, in dem bedingungsgemäß Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. 2. Eine Zusage des Haftpflichtversicherers, die Ergebnisse eines Beweissicherungsverfahrens der Regulierung zugrunde zu legen, steht (hier) der späteren Einrede der Verjährung nicht entgegen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 100; VVG § 106; BGB § 199; BGB § 242; BGB § 404; InsO § 80 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder ein sonstiger Grund eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.