1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1 Mio. € festgesetzt.
I.
Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen (Klageanträge zu 1 und 2) nicht schlüssig dargelegt hat.
a)
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