BGH - Beschluss vom 07.12.2010
KZR 41/09
Normen:
BGB § 315 Abs. 3; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 96 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 2456/07
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4816/06

Zeitpunkt der Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung eines unter Vorbehalt gezahlten Netznutzungsentgelts

BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen KZR 41/09

DRsp Nr. 2011/7584

Zeitpunkt der Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung eines unter Vorbehalt gezahlten Netznutzungsentgelts

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 96 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen (Klageanträge zu 1 und 2) nicht schlüssig dargelegt hat.

a)