BGH - Urteil vom 14.06.2007
IX ZR 56/06
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 140 Abs. 1, 3 ; BGB § 667 § 675 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1919
BGHReport 2007, 999
BRAK-Mitt 2007, 230
DZWIR 2007, 473
InVo 2007, 404
JurBüro 2007, 531
MDR 2007, 1284
NJ 2007, 460
NJW 2007, 2640
VersR 2008, 263
WM 2007, 1669
ZIP 2007, 1507
Vorinstanzen:
KG, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 35/05
LG Berlin, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 126/04

Zeitpunkt für die Entstehung einer Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder

BGH, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 56/06

DRsp Nr. 2007/14132

Zeitpunkt für die Entstehung einer Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder

»Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 140 Abs. 1, 3 ; BGB § 667 § 675 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. Mai 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Diese betrieb ein Bauunternehmen. Sie hatte die Beklagte vor der kritischen Zeit in einer Reihe von Rechtsangelegenheiten mandatiert. Unter anderem vertrat diese die Schuldnerin in einem Aktivprozess mit der B. GmbH und deren Zessionarin, der M. GmbH. Die eingeklagten Mängelbeseitigungskosten waren durch Gewährleistungsbürgschaften der R. AG abgesichert. Im Zuge des Rechtsstreits erbrachte die Schuldnerin eine Prozesssicherheit.

Auf jeweilige Anforderung der beklagten Rechtsanwälte zahlte die R. AG am 31. Januar 2002 83.787,96 EUR und am 7. Februar 2002 weitere 3.141,12 EUR auf ein Bankkonto der Beklagten. Am 20. Februar 2002 überwies die Justizkasse den als Prozesssicherheit hinterlegten Betrag von nunmehr umgerechnet 66.467,94 EUR ebenfalls auf ein Kanzleikonto.