OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.07.2010
4 U 531/09-152
Normen:
InsO § 302 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 69/09

Zins- und Kostenerstattungsansprüche als Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i.S. von § 302 Nr. 1 InsO

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 4 U 531/09-152

DRsp Nr. 2010/22454

Zins- und Kostenerstattungsansprüche als Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i.S. von § 302 Nr. 1 InsO

1. Zins- und Kostenerstattungsansprüche stellen nur dann i.S. des § 302 Nr. 1 InsO "Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" dar, wenn sich der Vorsatz des Schuldners zugleich auf die Herbeiführung dieser weiteren Schadensfolgen erstreckt. 2. Bei der Kostenentscheidung gereicht es dem Kläger nicht stets zum Nachteil, wenn er sein Rechtsschutzziel durch Erhebung einer selbstständigen Klage verfolgt, obwohl ihm der Weg offen gestanden hätte, in einem bereits anhängigen Klageverfahren den Weg der objektiven Klagehäufung zu beschreiten.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. September 2009 - 10 O 69/09 - im Kostenpunkt mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 302 Nr. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten im Wege der Feststellungsklage nach § 184 Abs. 1 InsO aus einer Darlehensforderung in Anspruch.