OLG Karlsruhe, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 233/02
LG Baden-Baden, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 22/02
Zinsansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter; Höhe des Zinsanspruchs
BGH, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen IX ZR 26/05
DRsp Nr. 2006/9095
Zinsansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter; Höhe des Zinsanspruchs
»a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287ZPO zugute.c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat.«
Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. T. GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin), das am 1. April 2000 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin Zinsen gemäß § 169InsO. Der Berichtstermin fand in diesem Verfahren am 23. Mai 2000 statt.
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