BGH - Urteil vom 16.02.2006
IX ZR 26/05
Normen:
InsO § 169 § 166 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 815
BGHZ 166, 215
DB 2006, 1003
DZWIR 2006, 422
MDR 2006, 1130
NJW 2006, 1873
NZI 2006, 342
WM 2006, 818
ZIP 2006, 814
ZInsO 2006, 433
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 233/02
LG Baden-Baden, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 22/02

Zinsansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter; Höhe des Zinsanspruchs

BGH, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen IX ZR 26/05

DRsp Nr. 2006/9095

Zinsansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter; Höhe des Zinsanspruchs

»a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat.«

Normenkette:

InsO § 169 § 166 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. T. GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin), das am 1. April 2000 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin Zinsen gemäß § 169 InsO. Der Berichtstermin fand in diesem Verfahren am 23. Mai 2000 statt.