OLG Celle - Beschluss vom 01.02.2006
4 AR 2/06
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 S. 1 § 4 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 ZPO ;
Vorinstanzen:
I. AG Lüneburg Beschluss vom 08.11.2005 - 47 IN 39/05,
AG Potsdam, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 1319/05

Zivilprozessrecht: Zuständigkeitsbestimmung im Insolvenverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 4 AR 2/06

DRsp Nr. 2007/8196

Zivilprozessrecht: Zuständigkeitsbestimmung im Insolvenverfahren

»1. Eine Verweisung des Insolvenzverfahrens durch das für den Sitz der Gesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht ist erst zulässig, wenn das Insolvenzgericht sämtliche vorgetragenen Umstände gewürdigt und von Amts wegen den Sachverhalt umfassend aufgeklärt hat. 2. Erfolgt die Verweisung ohne eine entsprechende Prüfung allein aufgrund der Angaben im Insolvenzantrag, entbehrt sie jeder gesetzlichen Grundlage und muss zumindest objektiv als willkürlich angesehen werden. 3. Die Mitnahme der Geschäftsunterlagen durch den (neu bestellten) Geschäftsführer begründet keine Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Geschäftsführers zuständigen Insolvenzgerichts.«

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 S. 1 § 4 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 ZPO ;

Gründe: