FG Niedersachsen - Urteil vom 17.12.2010
15 K 458/07
Normen:
AO § 162; KStG § 32a;

Zu den Voraussetzungen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Zur Anwendung des § 32a KStG; Insolvenztabelle; Betriebseinnahmen; Schätzung; Besteuerungsgrundlagen

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 15 K 458/07

DRsp Nr. 2011/11242

Zu den Voraussetzungen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Zur Anwendung des § 32a KStG; Insolvenztabelle; Betriebseinnahmen; Schätzung; Besteuerungsgrundlagen

1. Zu den Voraussetzungen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. 2. Erzielt ein Stpfl. im Wesentlichen Bareinnahmen, ist das Kassenbuch wesentlicher Teil der Buchführung. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung hängt dann vor allem von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung ab. 3. Zur Höhe der Schätzung bei Gaststättenbetrieben. 4. Der auf der Hinzurechnung einer vGA basierende KSt-Bescheid ist für den ESt-Bescheid des GmbH-Gesellschafters kein Grundlagenbescheid. 5. § 32a KStG ist nicht auf eine Bindungswirkung des KSt-Bescheids für die ESt-Veranlagung angelegt, weil die Vorschrift eine Ermessensregelung beinhaltet. 6. Eine Ermessensreduzierung auf Null gemäß BFH-Beschluss VIII B 170/08 ist nicht anzunehmen, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten im KSt-Klageverfahren nicht aufgrund einer nach § 162 AO geänderten Schätzung erfolgt, sondern nur dadurch motiviert ist, das Klageverfahren angesichts seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung ohne weiteres zum Abschluss zu bringen. Eine derartige Motivation stellt keine sachgerechte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der GmbH dar.

Normenkette:

AO § 162; KStG § 32a;

Tatbestand: