OLG Brandenburg - Urteil vom 12.06.2007
6 U 131/05
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 1 § 64 Abs. 2 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 7/05

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 2 i.V.m. 43 Abs. 1 GmbHG

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 6 U 131/05

DRsp Nr. 2007/12051

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 2 i.V.m. 43 Abs. 1 GmbHG

1. Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 64 II 1 GmbHG und nicht lediglich eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn die Schuldnerin einen Deckungsgrad von lediglich 58 % aufbringen kann. Um eine vorübergehende Zahlungsstockung annehmen zu können, muss die Gesellschaft zumindest in der Lage sein, 90 % ihrer bestehenden Verbindlichkeiten erfüllen zu können. 2. Die Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft ergibt sich kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass der Schuldner Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht begleicht. 3. Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 64 II 2 GmbHG bestimmt sich nicht nach den allgemeinen Verhaltenspflichten des Geschäftsführers, sondern vielmehr nach dem Zweck des § 64 II GmbHG, nämlich die Verkürzung der Masse einer insolvenzreifen Gesellschaft sowie eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gesellschaftsgläubiger zu verhindern.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 1 § 64 Abs. 2 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.