KG - Urteil vom 07.04.2006
7 U 149/05
Normen:
InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 133 ; InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 133 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 143 Abs. 1 ; GesO § 10 ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; KO § 30 ; KO § 31 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 75
ZInsO 2006, 833
ZInsO 2006, 833
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 637/04

Zu erhöhten Anforderungen an die Darlegung und den Beweis der Benachteiligungsabsicht bei einem Deckungsgeschäft

KG, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 7 U 149/05

DRsp Nr. 2007/1290

Zu erhöhten Anforderungen an die Darlegung und den Beweis der Benachteiligungsabsicht bei einem Deckungsgeschäft

Bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser einen Anspruch hatte, sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis der Benachteiligungsabsicht zu stellen. Diese Anforderungen sind um so höher anzusetzen, je länger diese Zahlungen zurückliegen, je größer der zeitliche Abstand zur Stellung des Insolvenzantrags liegt.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 133 ; InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 133 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 143 Abs. 1 ; GesO § 10 ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; KO § 30 ; KO § 31 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 26. Mai 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9 O 637/04 - Bezug genommen.