BFH - Beschluss vom 24.05.2005
VIII B 165/03
Normen:
EStG § 8 § 11 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1786
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6609/99

Zufluss; Novation; Zahlungsfähigkeit des Schuldners

BFH, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen VIII B 165/03

DRsp Nr. 2005/12802

Zufluss; Novation; Zahlungsfähigkeit des Schuldners

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es für den Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder durch Novation u. a. auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ankommt. Unter Zahlungsunfähigkeit ist nur das auf dem Mangel an Zahlungsmittel beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen.

Normenkette:

EStG § 8 § 11 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob es für die im Rahmen des Zuflusses von Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) im Fall der Novation vorausgesetzte Zahlungsfähigkeit des Schuldners auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Insolvenz- oder Konkursantrag tatsächlich gestellt worden ist oder auf den Zeitpunkt, in dem er hätte gestellt werden müssen, ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.