LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.06.2020
4 Sa 163/18
Normen:
InsO § 178 Abs. 3; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3381/16

Zugang der Kündigung als Voraussetzung für Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGBKein Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB bei gleichzeitigem Kündigungsrecht des ArbeitgebersZeitpunkt der ordentlichen Kündigung bei Betriebsstilllegung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 163/18

DRsp Nr. 2021/13164

Zugang der Kündigung als Voraussetzung für Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB Kein Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB bei gleichzeitigem Kündigungsrecht des Arbeitgebers Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung bei Betriebsstilllegung

Orientierungssatz: 1. Fehlt es am Vortrag zum Zugang der Kündigung, ist eine Klage auf Schadensersatz nach § 628 Abs 2 BGB unschlüssig, denn ohne Zugang der Kündigung beim Empfänger liegt keine fristlose Vertragsbeendigung vor, welche Voraussetzung eines Anspruchs nach § 628 Abs 2 BGB ist. 2. Ein Entschädigungsanspruch nach § 628 Abs 2 BGB wegen des Verlustes des Bestandsschutzes ist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis seinerseits selbst hätte kündigen dürfen. Dies ist anzunehmen, wenn ein Kündigungsgrund im Sinne der § 1 Abs 2 KSchG oder § 626 BGB bzw. § 15 Abs 4 oder 5 KSchG bestanden hätte (hier: Betriebsstilllegung). 3. Teilweise Parallelentscheidung zu den Urteilen des Gerichts vom 30. Juni 2020 - 4 Sa 139/18 sowie 4 Sa 109/18.