Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.674,59 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, §
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