BGH - Beschluss vom 21.10.2010
IX ZB 120/09
Normen:
InsO § 7; InsO § 6; InsO § 64 Abs. 3 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 16/09
AG Hannover, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 910 IN 1193/02

Zugehörigkeit des Einzugs von streitigen Forderungen zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZB 120/09

DRsp Nr. 2010/19848

Zugehörigkeit des Einzugs von streitigen Forderungen zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters

Die nicht gerechtfertigte Beauftragung von Anwälten auf Kosten der Masse durch den Insolvenzverwalter führt zur Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.674,59 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 7; InsO § 6; InsO § 64 Abs. 3 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).