BGH - Beschluß vom 21.09.2006
IX ZB 287/05
Normen:
InsO § 36 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 1105
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 647/05
AG Koblenz, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 IN 6/03

Zugehörigkeit eines abgetretenen Anspruchs auf eine Versicherungsleistung zur Insolvenzmasse

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 287/05

DRsp Nr. 2006/25308

Zugehörigkeit eines abgetretenen Anspruchs auf eine Versicherungsleistung zur Insolvenzmasse

1. Gegenstände einer Sicherungstreuhand gehören in der Insolvenz des Treugebers zur Masse, der Sicherungsnehmer ist lediglich absonderungsberechtigt gem. § 51 Nr. 1 InsO.2. Die Bestimmung des § 211 Abs. 3 InsO umfasst auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat.

Normenkette:

InsO § 36 ;

Gründe:

I. Der Schuldner stellte am 19. Dezember 2000 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 5. Januar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Dieser zeigte alsbald Masseunzulänglichkeit an; im Schlusstermin am 26. Februar 2004 wurde festgestellt, dass eine zu verteilende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluss vom gleichen Tag kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren. Am 6. Juli 2004 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt.