BFH - Urteil vom 26.11.2014
VII R 32/13
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; InsO § 32; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b; ZPO § 582;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3328/10

Zugehörigkeit eines Einkommensteuererstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse nach Freigabe einer selbständigen Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag

BFH, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen VII R 32/13

DRsp Nr. 2015/3483

Zugehörigkeit eines Einkommensteuererstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse nach Freigabe einer selbständigen Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag

1. Wird eine selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht, die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2014 VII S 47/13 (PKH), BFH/NV 2014, 1013). 2. Darüber hinaus ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch auch dann nicht der Insolvenzmasse geschuldet, wenn er auf Vorauszahlungen beruht, die nach der Freigabe aus Mitteln geleistet worden sind, die zum freigegebenen Vermögen gehören.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; InsO § 32; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b; ZPO § 582;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 29. Februar 2008 eröffnete das Amtsgericht (AG) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners und bestellte den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 16. April 2008 teilte dieser dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) mit, dass er das Einzelunternehmen des Insolvenzschuldners aus dem Insolvenzbeschlag freigebe.